Steirischer Wasserversorgungsverband
Satzungen
§ 1 Name und Sitz des
Verbandes
§ 2 Zweck und Umfang des Verbandes
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Rechte der Mitglieder
§ 5 Pflichten der Mitglieder
§ 6 Ermittlung der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Stimmen
§ 7 Jahresvoranschlag und
Kostenaufteilung
§ 8 Verbandsorgane
§ 9
Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
§ 10 Wirkungsbereich der
Mitgliederversammlung
§ 11 Wahl des Vorstandes
§ 12
Einberufung und Beschlussfähigkeit des Vorstandes
§ 13 Wirkungsbereich des
Vorstandes
§ 14 Wirkungsbereich des Obmannes
§ 15 Wirkungsbereich
des Obmannstellvertreters
§ 16 Wirkungsbereich des Kassiers
§ 17 Wirkungsbereich des
Schriftführers
§ 18 Bestellung
und Wirkungskreis der Rechnungsprüfer
§ 19 Schlichtungsstelle
§ 20
Nachträgliche Aufnahme von weiteren Mitgliedern
§ 21 Ausscheiden von Mitgliedern
§ 22
Auflösung des Verbandes und Liquidierung seines Vermögens
§ 23 Aufsichtsbehörde
§ 1 Name und Sitz des Verbandes
Der Verband führt den Namen „Steirischer Wasserversorgungsverband“ (in Kürze
StWV genannt) und hat seinen Sitz in der politischen Gemeinde der
Geschäftsstelle des jeweiligen Obmannes. Der Tätigkeitsbereich des Verbandes
erstreckt sich auf das gesamte Gebiet des Bundeslandes Steiermark.
§ 2 Zweck und Umfang des
Verbandes
(1) Der Verband ist gebildet auf Grund einer freien Vereinbarung der daran
Beteiligten gemäß §§ 87 und 88 Abs. 1. lit. a des Wasserrechtsgesetzes 1959,
BGBl. Nr. 215, in der derzeit geltenden Fassung.
(2) Mit Rechtskraft des die freie Vereinbarung der daran Beteiligten
anerkennenden Bescheides der Aufsichtsbehörde erlangt der Verband
Rechtspersönlichkeit als Körperschaft öffentlichen Rechtes mit Selbstverwaltung
auf Basis der Gemeinnützigkeit. Dieser Anerkennungsbescheid schließt die
Genehmigung der Satzungen in sich.
(3) Zweck, Aufgaben und Umfang des Verbandes:
a) Sicherung der derzeitigen und zukünftigen Trink- und Nutzwasserversorgung mit
der Zielsetzung, die Trinkwasserversorgung als Daseinsvorsorge im
Einflussbereich der öffentlichen Hand zu belassen;
b) Zusammenarbeit der steirischen Wasserversorgungsunternehmen zur Sicherung und
Erhaltung aller nutzbaren Grund- und Quellwasservorkommen sowie oberirdischer
Gewässer;
c) Beratung und Unterstützung der Mitglieder in allen technischen, rechtlichen
und wirtschaftlichen Fragen einschließlich Tätigkeiten im Rahmen der besonderen
Aufsichtsbestimmungen, Koordination dieser Fragen in regionalen und
überregionalen Belangen sowie Vertretung der Interessen der Verbandsmitglieder;
d) Wahrnehmung gemeinsamer Interessen nach außen;
e) Gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Verbandes sind, ohne Rücksicht auf Rechtsform und
Eigentumsverhältnisse, Wasserversorgungsunternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte
im Bundesland Steiermark. Über die Mitglieder wird ein Verzeichnis geführt, das
den Satzungen als Anhang beiliegt und jährlich im Anschluss an die
Mitgliederversammlung in aktualisierter Form der Aufsichtsbehörde vorgelegt
wird.
(2) Die nachträgliche Aufnahme weiterer Mitglieder regelt § 20;
(3) Die einzelnen Mitglieder werden durch ihre gesetz- oder satzungsgemäßen
Bevollmächtigten gemäß § 6 vertreten. Vom jeweiligen Mitglied ist dem Verband
jährlich namentlich und schriftlich bekannt zu geben, wer als stimmberechtigter
Delegierter zur Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung legitimiert ist und ist
dieses Bestellungsschreiben beim Verband zu hinterlegen. Die Delegiertenliste
ist der Aufsichtsbehörde gemeinsam mit dem Mitgliederverzeichnis zu übermitteln.
(4) Im Falle einer Verhinderung des jeweiligen stimmberechtigten Delegierten ist
der ebenfalls schriftlich namhaft gemachte Stellvertreter zur Stimmabgabe in der
Mitgliederversammlung berechtigt.
§ 4 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder genießen folgende Rechte:
(1) Teilnahme an der Verbandsverwaltung im Sinne dieser Satzungen;
(2) Teilnahme an allen vom Verband erbrachten Leistungen und allen dem Verband
dienenden Maßnahmen;
(3) Verhältnismäßige Beteiligung an den dem Verband gewährten Beihilfen;
(4) Beratung und Beistand im verbandsüblichen Umfang sowie eingehende
Information über das Verbandsgeschehen;
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Den Mitgliedern obliegt die Pflicht:
(1) Die Satzungen einzuhalten sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung
und des Vorstandes zeitgerecht und gewissenhaft nachzukommen;
(2) In Not- und Katastrophenfällen unter Berücksichtigung der eigenen
Versorgungspflichten sowie unter Bedachtnahme auf die Transport- und
Übergabemöglichkeiten anderen Mitgliedern Trinkwasser gegen ein jeweils zu
vereinbarendes Entgelt zur Verfügung zu stellen;
(3) Die vorgeschriebenen Verbandsbeiträge gemäß § 7 zu entrichten.
(4) Den Verband in Verfolgung seiner satzungsgemäßen Ziele bestmöglich zu
unterstützen;
(5) Darauf Einfluss zu nehmen, dass ihre Vertreter die Wahl in den Vorstand
annehmen, sofern nicht ein wichtiger von der Mitgliederversammlung anerkannter
Grund dagegen spricht;
(6) Dem Verband auf Verlangen über alle Tatsachen und Rechtsverhältnisse jene
Auskunft zu geben, die für die Erfüllung der Verbandsaufgaben und für die
Beurteilung der Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft notwendig sind;
§
6 Ermittlung der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Stimmen
Das Stimmrecht der einzelnen Mitglieder in der Mitgliederversammlung wird durch
je einen Vertreter ausgeübt, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat.
§ 7 Voranschlag und
Kostenaufteilung
(1) Für jedes Geschäftsjahr (Kalenderjahr) ist vom Vorstand bis spätestens 15
Tage vor Ende des ablaufenden Geschäftsjahres ein Voranschlag (Haushaltsplan)
als Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben aufzustellen und
von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
(2) Soweit die Kosten, die dem Verband aus der Erfüllung aller seiner Aufgaben
erwachsen, nicht anderweitig gedeckt werden können, sind sie von allen
Mitgliedern aufgrund des Jahresvoranschlages zu tragen.
(3) Die daraus resultierenden auf die einzelnen Mitglieder entfallenden
Verbandsbeiträge sind vom Vorstand jährlich neu zu berechnen und werden allen
Mitgliedern aufgrund des Jahresvoranschlages schriftlich zur Zahlung
vorgeschrieben. Die Verbandsbeiträge setzen sich aus einem Grundbeitrag und
Leistungsbeiträgen zusammen.
(4) Grundlage für die Ermittlung der Leistungsbeiträge ist die
Jahreswasserabgabemenge des jeweiligen Mitgliedes. Jedes Mitglied hat dem
Verband die Jahreswasserabgabemenge des abgelaufenen Jahres bis spätestens Ende
Jänner des Folgejahres schriftlich zu melden.
(5) Die auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Verbandsbeiträge sind, wenn
nicht ausnahmsweise eine längere Zahlungsfrist vereinbart ist, binnen eines
Monats nach Zustellung der Zahlungsvorschreibung einzuzahlen.
(6) Über alle Leistungen der Mitglieder sowie sonstigen Einnahmen und Ausgaben
des Verbandes hat der Kassier genaueste Aufzeichnungen zu führen.
§ 8 Verbandsorgane
Die Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der
Obmann und die Schlichtungsstelle.
§
9 Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Delegierten aller
Verbandsmitglieder. Diese ist vom Obmann mindestens einmal jährlich und nach
Bedarf, wenn der Vorstand es für notwendig erachtet oder wenn dies mindestens
ein Drittel der Verbandsmitglieder verlangt, einzuberufen.
(2) Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich
einzuladen und zwar derart, dass die Einladung jedem Mitglied spätestens eine
Woche vor der Versammlung zukommt. In der gleichen Weise ist auch die
Aufsichtsbehörde von der Abhaltung der Versammlung zu verständigen.
(3) Nach Ablauf der Funktionsdauer des Vorstandes (§ 11) ist vom bisherigen
Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, längstens innerhalb
von 3 Monaten eine Mitgliederversammlung zur Durchführung der Neuwahl
einzuberufen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Obmann, im Falle seiner Verhinderung vom
Obmannstellvertreter geleitet.
(5) Zu einem gültigen Beschluss ist grundsätzlich die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen erforderlich.
Beschlüsse über Satzungsänderungen, Änderungen des Maßstabes für die Aufteilung
der Kosten und über die Auflösung des Verbandes bedürfen wenigstens der
Zweidrittelmehrheit der Stimmen der bei einer hierüber einberufenen
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, im Falle eines Umlaufbeschlusses
der Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder.
(1) In der Mitgliederversammlung wird nach Stimmen gemäß § 6 der Satzungen
abgestimmt.
(2) An der Mitgliederversammlung können über Einladung des Obmannes auch
außenstehende Personen (Sachverständige, Behördenvertreter etc.) ohne Stimmrecht
teilnehmen. Darüber hinaus hat jedes Mitglied das Recht, mit vorheriger
Zustimmung des Obmannes zu diesen Versammlungen vom Mitglied genannte Personen,
ebenfalls ohne Stimmrecht, einzuladen.
§ 10 Wirkungskreis der
Mitgliederversammlung
Die Generalkompetenz liegt bei der Mitgliederversammlung.
In den Wirkungskreis der Mitgliederversammlung fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten:
(1) Beschluss der Satzungen und ihrer Änderungen einschließlich der Änderungen
des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten;
(2) Beschlussfassung über die Erlassung einer Geschäftsordnung des Verbandes;
(3) Beschluss des Jahresvoranschlages bzw. Haushaltsplanes;
(4) Beschlussfassung über Darlehensaufnahmen einschließlich der Übernahme von
Haftungen sowie der Rücklagenbildung;
(5) Wahl des Obmannes und der übrigen Mitglieder des Vorstandes;
(6) Wahl der Rechnungsprüfer;
(7) Wahl der Mitglieder der Schlichtungsstelle;
(8) Genehmigung des Geschäftsberichtes und des Jahresabschlusses sowie
Entlastung der geschäftsführenden Organe;
(9) Festsetzung allfälliger, an den Obmann und die übrigen Vorstandsmitglieder
zu leistenden Vergütungen, Festlegung des Ersatzes des Aufwandes der einzelnen
Mitglieder für die durch laufende Arbeiten im Verband etwa erwachsende Kosten;
(10)Beschluss über die Aufnahme sowie das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern,
über die aus diesen Anlässen von den betreffenden Mitgliedern oder vom Verband
zu erbringenden Leistungen;
(11)Beschluss über die Auflösung des Verbandes und über die aus diesem Anlass zu
treffenden Maßnahmen;
(12) Genehmigung von Rechtsgeschäften, soferne diese nicht ausdrücklich dem
Obmann bzw. dem Vorstand vorbehalten sind.
§ 11 Wahl des Vorstandes
(1) Der Vorstand besteht aus maximal 14 Mitgliedern.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte in abgesonderten Wahlgängen
den Obmann und einen Stellvertreter, einen Kassier und einen Stellvertreter,
einen Schriftführer und einen Stellvertreter, sowie nach Erfordernis maximal 8
weitere Vorstandsmitglieder.
(3) Wahlvorschläge für eine Wahl in den Vorstand können von den
Verbandsmitgliedern bis spätestens 3 Tage vor dem angekündigten Wahltag beim
Obmann schriftlich eingebracht werden.
(4) Die Wahl des Obmannes ist das erste mal vom ältesten anwesenden
Stimmberechtigten, in der Folge vom Obmannstellvertreter zu leiten.
(5) Das Ergebnis der Wahlen in den Vorstand und in die Schlichtungsstelle ist
der Aufsichtsbehörde binnen zwei Wochen nach der Wahl bekannt zu geben.
(6) Das Vorstandsmitglied wird für eine Funktionsdauer von 3 Jahren gewählt. Die
Funktionsdauer verlängert sich in jedem Falle bis zur Wahl des neuen
Vorstandsmitgliedes. Spätestens 3 Monate nach Ablauf der Funktionsdauer ist die
Mitgliederversammlung für die Neuwahl einzuberufen.
(7) Im Falle eines vorzeitigen Abganges eines Vorstandsmitgliedes ist von der
Mitgliederversammlung eine Nachwahl ohne unnötigen Aufschub durchzuführen;
§ 12
Einberufung und Beschlussfähigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist vom Obmann oder in dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter bei Bedarf oder wenn es von mindestens vier Vorstandsmitgliedern
verlangt wird einzuberufen. Die Teilnahme an den Vorstandssitzungen ist Pflicht.
(2) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der
Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Er entscheidet mit einfacher, nach Köpfen zu
berechnender Stimmenmehrheit. Der Obmann stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gilt
jene Meinung zum Beschluss erhoben, der der Obmann beigetreten ist.
§ 13 Wirkungsbereich des
Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung und Besorgung der Verbandsangelegenheiten nach
Maßgabe der Satzungen und der von der Mitgliederversammlung beschlossenen
Richtlinien.
Zum Wirkungsbereich des Vorstandes gehören:
(1) Umsetzung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse;
(2) Verfassung des Voranschlages bzw. Haushaltsplanes und des
Rechnungsabschlusses, erforderlichenfalls unter Beiziehung eines
Sachverständigen;
(3) Erstellung von Rahmen- und Finanzplänen;
(4) Berechnung der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Verbandsbeiträge;
(5) Auftrag an den Obmann zur Einberufung der Mitgliederversammlung;
(6) Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde gemäß § 89 WRG 1959;
(7) Erforderlichenfalls kann der Vorstand einen „Fachbeirat“ bestellen, der
nicht nur den Vorstand, sondern auch die Mitgliederversammlung in fachlicher
Hinsicht zu beraten hat, mit dem Zweck, beiden Kollegialorganen zur Verfügung zu
stehen;
§ 14 Wirkungsbereich des Obmannes
Der Obmann vertritt den Verband nach außen und hat alle Beratungen und
Beschlussfassungen sowohl des Vorstandes als auch der Mitgliederversammlung zu
leiten sowie um die Durchführung bzw. Erledigung der gefassten Beschlüsse
besorgt zu sein.
Der Obmann hat für den Verband zu zeichnen.
Die Fertigung von Urkunden (Kaufverträge, Annahmeerklärungen für Darlehen, und
Förderungsverträge, Haftungsübernahmen sowie Kreditverträge) durch welche
rechtliche Verpflichtungen seitens des Verbandes eingegangen werden, hat jedoch
vom Obmann gemeinsam mit dem Kassier zu erfolgen.
§ 15 Wirkungsbereich
des Obmannstellvertreters
Der Obmannstellvertreter hat den Obmann mit gleichen Rechten und Pflichten dann
zu vertreten, wenn dieser verhindert ist seinen Verpflichtungen nachzukommen.
§ 16 Wirkungsbereich des Kassiers
Der Kassier, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter, ist verantwortlich für
die gesamte Buchhaltung und Geschäftsgebarung.
Er hat insbesonders darauf zu achten, dass sämtliche Einnahmen und Ausgaben des
Verbandes gebucht werden.
Ihm obliegt gemeinsam mit dem Obmann die Bezahlung oder Anweisung aller
Rechnungen.
Der Kassier hat dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung über die
Kassengebarung zu berichten.
Für die Abwicklung der Geldgeschäfte bei Geldinstituten sind nur der Obmann (in
seiner Verhinderung sein Stellvertreter) und der Kassier (in seiner Verhinderung
sein Stellvertreter) gemeinsam zeichnungsberechtigt.
§ 17 Wirkungsbereich des
Schriftführers
Dem Schriftführer, in dessen Verhinderung dem Stellvertreter, obliegt die
Protokollführung (Abfassung der Protokolle) über die Sitzungen der
Mitgliederversammlung und des Vorstandes. Ausgenommen ist jedoch der
Schriftverkehr der Schlichtungsstelle.
§ 18
Bestellung und Wirkungskreis der Rechnungsprüfer
Verbandsinterne Kontrolle
(1) Zur Überprüfung der gesamten Gebarung des Verbandes hat die
Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer für die Dauer der Funktionsperiode
des Vorstandes zu wählen.
(2) In der Niederschrift über die Wahl der Rechnungsprüfer ist zu
protokollieren, für welche Geschäftsjahre die Wahl erfolgt ist.
(3) Die Rechnungsprüfer müssen nicht dem Verband angehören, dürfen aber
keinesfalls Mitglieder des Vorstandes oder der Schlichtungsstelle sein. Ihre
Wahl erfolgt sinngemäß nach den Bestimmungen des § 10 der Satzungen. Das
Wahlergebnis ist der Aufsichtsbehörde binnen zwei Wochen nach der Wahl bekannt
zu geben.
(4) Die Mitgliederversammlung kann den Rechnungsprüfern wahlweise einen
Sachverständigen beigeben. Jeder Rechnungsprüfer ist berechtigt, einen solchen
Antrag auf Beigebung eines Sachverständigen in der Mitgliederversammlung
einzubringen.
Begleitendes Informationsrecht der Rechnungsprüfer:
(5) Die Rechnungsprüfer des Verbandes sind von jeder Sitzung des
Verbandsvorstandes rechtzeitig zu verständigen. Sie sind berechtigt, an den
Vorstandssitzungen teilzunehmen und Fragen zu richten an den Vorsitzenden, an
den Kassier und an den Schriftführer. Darüber hinaus haben die Rechnungsprüfer
keine weitergehenden Rechte in den Vorstandssitzungen. Sinngemäß gleiches gilt
für die Mitgliederversammlungen, wenn ein Rechnungsprüfer keinen Sitz in der
Mitgliederversammlung hat;
(6) Die Rechnungsprüfer haben zu prüfen, ob die Gebarung des Verbandes,
insbesondere auch alle Rechnungen (die durch 14 Tage vor jeder
Mitgliederversammlung zur Einsichtnahme durch die Mitglieder und Rechnungsprüfer
bei der Geschäftsstelle des Verbandes aufzuliegen haben), der Jahresvoranschlag
und Jahresabschluss, wirtschaftlich, zweckmäßig, sparsam und richtig geführt
wird, und ob die Gebarung den Gesetzen, der Verbandssatzung und sonstigen
Vorschriften entspricht;
(7) Die für die Geschäftsführung verantwortlichen Verbandsorgane sind im Rahmen
ihrer Befugnisse verpflichtet, anlässlich einer Prüfung den Rechnungsprüfern
Zutritt zur gesamten Buchhaltung, zu allen Verbandsakten, Räumen und Anlagen des
Verbandes zu gewähren und alle für eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu
erteilen;
(8) Die Überprüfung ist mindestens einmal jährlich, außerdem ohne unnötigen
Aufschub bei jedem Wechsel in der Person des Obmannes oder des Kassiers
vorzunehmen;
(9) Die Rechnungsprüfer haben von ihrem Informationsrecht Gebrauch zu machen,
grundsätzlich und ohne Aufforderung von sich aus zu prüfen und ohne Aufforderung
von sich aus allfällige Anstände rechtzeitig zu erheben. Von der Überprüfung
durch die Rechnungsprüfer sind erforderlichenfalls zurückliegende Geschäftsjahre
des Verbandes nicht ausgenommen;
(10) Über das Ergebnis jeder Prüfung haben die Rechnungsprüfer unaufgefordert
einen schriftlichen Prüfbericht mit der schriftlichen Äußerung des Obmannes und
des Kassiers der nächsten Vorstandssitzung vorzulegen. Sämtliche Prüfberichte
sind chronologisch gesammelt zu den Verbandsakten zu nehmen;
(11) Gemäß § 97 (1) WRG sind die Organe und Beauftragten eines Wasserverbandes
verpflichtet, die ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu Kenntnis
gelangenden Betriebs- und Geschäftsverhältnisse außerhalb ihrer dienstlichen
Berichterstattung geheim zuhalten. Diese Pflicht besteht auch nach dem
Ausscheiden aus dem Verband für die Dauer von 5 Jahren weiter. Für Schäden, die
sich aus einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ergeben, haften die
betreffenden Personen und der Verband als Gesamtschuldner nach den Bestimmungen
des 30. Hauptstückes des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 19 Schlichtungsstelle
Die Schlichtungsstelle besteht aus 3 Mitgliedern
(1) Der Schlichtungsstelle obliegt es, Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis
gütlich beizulegen oder in bestimmten Fällen (§ 97 Abs. 2 WRG. 1959) zu
entscheiden.
(2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen (Beschlüsse) des Vorstandes und der
Mitgliederversammlung können die betroffenen Verbandsmitglieder binnen 2 Wochen
nach erlangter Kenntnis schriftlich die Schlichtungsstelle anrufen. Diese hat
eine gütliche Beilegung anzustreben und wenn dies nicht gelingt, einen
Schlichtungsspruch zu fällen. Soweit es sich dabei um Fragen der Mitgliedschaft,
des Stimmrechtes, der Einstufung und Vorschreibung der Kostendeckungsbeiträge,
sowie der Erteilung von Aufträgen handelt, ist die Berufung an die
Aufsichtsbehörde zulässig. In allen anderen Fällen ist eine Berufung unzulässig.
(1) Die 3 Mitglieder der Schlichtungsstelle werden durch die
Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen des § 10 gewählt.
(2) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle müssen nicht dem Verband, dürfen aber
keinesfalls dem Vorstand angehören und auch nicht die Funktion eines
Rechnungsprüfers ausüben. Ihre vorzeitige Abberufung während der Amtszeit ist
nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.
(3) Als Mitglieder der Schlichtungsstelle dürfen nur Personen bestellt werden,
die die Wählbarkeit in den Gemeinderat besitzen. Die Mitgliedschaft zur
Schlichtungsstelle geht verloren, wenn diese Voraussetzung weggefallen ist.
(4) Der Vorsitzende der Schlichtungsstelle wird von ihren Mitgliedern durch Wahl
mit einfacher Mehrheit bestellt, dieser muss rechtskundig sein.
(5) Der Sitz der Schlichtungsstelle befindet sich am ordentlichen Wohnsitz des
jeweiligen Vorsitzenden.
(6) Für das Verfahren vor der Schlichtungsstelle finden die Bestimmungen des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 Anwendung.
(7) Die Schlichtungsstelle hat ihren Schlichtspruch mit Stimmenmehrheit zu
fassen.
(8) Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind.
(9) Die Amtsdauer der Schlichtungsstelle ist identisch mit jener des Vorstandes.
(10) Die Schlichtungsstelle besorgt ihren Schriftverkehr selbst.
§ 20
Nachträgliche Aufnahme von weiteren Mitgliedern
Über die nachträgliche Aufnahme von weiteren Mitgliedern entscheidet die
Mitgliederversammlung.
Der Verband ist berechtigt, von den neu hinzukommenden Mitgliedern vor der
Aufnahme einen angemessenen Beitrag zu den bisherigen Aufwendungen des Verbandes
sowie den Ersatz der dem Verband durch den Beitritt etwa verursachten besonderen
Kosten zu verlangen.
§ 21 Ausscheiden von Mitgliedern
(1) Ein Ausscheiden einzelner Mitglieder ist nur nach Begutachtung des Antrages
im Vorstand durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich;
(2) Die Zustimmung zum Ausscheiden darf nicht verweigert werden, wenn das
Mitglied, das auszuscheiden beabsichtigt, alle aus dem Verbandsverhältnis sich
ergebenden Verpflichtungen erfüllt hat;
(3) Durch schriftlichen Vertrag sind die aus dem Ausscheiden sich ergebenden
wirtschaftlich/finanziellen wechselseitigen Ansprüche und Verpflichtungen zu
regeln (§ 82 WRG 1959);
§ 22
Auflösung des Verbandes und Liquidierung seines Vermögens
(1) Die Auflösung des Verbandes kann von der Mitgliederversammlung mit der für
Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit beschlossen werden;
(2) Die Auflösung des Verbandes ist von der Wasserrechtsbehörde nach
Sicherstellung der Verbindlichkeiten gegenüber Dritten auszusprechen, wenn der
weitere Bestand des Verbandes im Hinblick auf die gegebenen Verhältnisse keine
besonderen Vorteile mehr erwarten lässt bzw. Zweck und Ziel des Verbandes
hinfällig geworden sind;
(3) Im Falle der Auflösung des Verbandes ist sein bestehendes Vermögen nach
Sicherstellung der Interessen der Verbandsgläubiger auf seine Mitglieder nach
Maßgabe ihrer Beitragsanteile aufzuteilen;
(4) Wurde der Verband aus Mitteln des Bundes oder des Landes Steiermark
gefördert, bedarf der Auflösungsbeschluss nach Absatz (1) auch der Zustimmung
der betreffenden Gebietskörperschaft;
§ 23 Aufsichtsbehörde
Die Aufsicht über den Verband obliegt dem Landeshauptmann im Umfang der §§ 96
und 101 WRG 1959 in der jeweils gültigen Fassung.